Die Gesamtsumme von 500 Milliarden Euro teilt sich auf in einen Anteil des Bundes über 300 Milliarden Euro, einen Anteil für die Länder (und Gemeinden) in Höhe von 100 Milliarden Euro sowie 100 Milliarden Euro für den „Klima- und Transformationsfonds“.
Im § 4 Absatz 1 SVIKG-E werden folgende Investitionsbereiche festgelegt:
Zivil- und Bevölkerungsschutz,
Verkehrsinfrastruktur,
Krankenhausinfrastruktur,
Energieinfrastruktur,
Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur,
Forschung und Entwicklung und
Digitalisierung.
DIHK: Investitionen müssen private Investitionen anreizen und Wachstum stärken
In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf hat die DIHK betont, dass die öffentlichen Investitionen bestimmten Anforderungen genügen und einem klar umrissenen Charakter folgen müssen, damit sie tatsächlich einen Beitrag zur Erhöhung des wirtschaftlichen Wachstumspotenzials leisten können. Denn angesichts der hohen neuen Schulden, die mit diesem Sondervermögen verbunden sind, gilt es nicht primär kurzfristige konjunkturelle Impulse zu setzen, sondern strukturelle Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass sie dauerhaft die wirtschaftliche Produktivität und Innovationskraft fördern. Es ist aus Sicht der Wirtschaft deshalb bedeutend, bei der operativen Umsetzung des Sondervermögens in den Wirtschaftsplänen für die einzelnen Haushaltsjahre diese strukturelle und langfristige Perspektive zu berücksichtigen.
Darüber hinaus zeichnen sich zukunftsgerichtete Investitionen durch ihre strategische Ausrichtung aus. Angesichts tiefgreifender Transformationsprozesse – wie der Digitalisierung, des demografischen Wandels und der ökologischen Transformation – sollten staatliche Investitionen konsequent auf künftige Herausforderungen und Entwicklungspotenziale ausgerichtet sein. Kurzfristige politische Erwägungen sollten bei der Prioritätensetzung nicht im Vordergrund stehen.
DIHK betont dringend erforderliche Zusätzlichkeit der Investitionen
Eine wirkliche Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland macht erforderlich, dass die Investitionstätigkeit insgesamt zunimmt. Die Grundgesetzänderung spricht von der notwendigen Zusätzlichkeit der Investitionen, die dann erreicht wird, wenn die Ausgaben für Investitionen, die im Bundeshaushalt festgehalten sind, zehn Prozent der insgesamt veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt übersteigen. Mit dieser strengen Orientierung an einer Investitionsquote von zehn Prozent im jeweiligen Haushaltsjahr des Bundes besteht jedoch die Gefahr, dass die Zusätzlichkeit eher gering ausfällt, denn im Durchschnitt der letzten Jahre lag die Investitionsquote, bereinigt um finanzielle Transaktionen, zwischen 12 und 13 Prozent. Der nun vorgelegte Haushaltsentwurf bestätigt diese Befürchtung. So kommt es zu Umschichtungen. Projekte, die vormals im Kernhaushalt des Bundes angelegt waren, werden zukünftig durch das SVIK finanziert. Ein Beispiel sind zwei Maßnahmen im Bereich der Energieversorgung: die Charterung und der Betrieb von schwimmenden Flüssigerdgasterminals sowie die Ertüchtigung der Rohölpipeline Rostock-Schwedt. Beide Projekte in Höhe von insgesamt rund 1,07 Milliarden Euro werden aus dem Haushalt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in das SVIK überführt.
Angesichts der erheblichen Belastungen für zukünftige Haushaltsjahre durch die Zinslasten des Sondervermögens und den damit einhergehenden Beschränkungen für andere Ausgaben, wie die weitere steuerliche Entlastung der deutschen Wirtschaft, kommt es umso mehr darauf an, diese Investitionen in potenzialstärkende Bereiche zu kanalisieren.
Die ausgewählten Investitionen sollen zum einen dem Kriterium der Zusätzlichkeit genügen und zum anderen auf fundierten Kosten-Nutzen-Analysen basieren. Nur Projekte mit nachweisbarem volkswirtschaftlichem Mehrwert sollten priorisiert werden. Fehlallokationen – etwa durch ineffiziente Bauprojekte oder Klientelpolitik – mindern die Wirkung. Dem soll mit den Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach § 10 SVIKG-E Rechnung getragen werden. Auch hier gilt, wie bei den Investitionen selbst, dass alle Potenziale der Digitalisierung genutzt werden sollten, um die Planungsphase durch diese Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht unnötig zu verlängern.
Im Hinblick auf Maßnahmen des Bundes sind begleitende Erfolgskontrollen vorgesehen – nach Ablauf von vier und acht Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten des Gesetzes. Eine abschließende Erfolgskontrolle erfolgt nach Ende der Laufzeit des Sondervermögens.
Wirtschaftsplan für 2025
Wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, tritt die Errichtung des Sondervermögens, rückwirkend zum 1. Januar 2025, in Kraft – parallel zum Haushaltsgesetz 2025. Der Bund plant bereits in diesem Jahr Ausgaben in Höhe von 18,9 Milliarden Euro ein. Der Großteil der Summe soll an den Verkehrsbereich (11,7 Milliarden Euro) gehen. Die Länder können 2025 über 8,3 Milliarden Euro verfügen, an den KTF 10 gehen Milliarden Euro.
Schwerpunkt für den Bund laut Wirtschaftsplan 2025 sind:
Erhaltung der Brücken im Bestandsnetz der Bundesautobahnen (2,5 Milliarden Euro)
Investitionen der Bahn (9,2 Milliarden Euro)
Investitionen in die Digitalisierung (vor allem Breitbandausbau und Verwaltung; 4,04 Milliarden Euro)
Krankenhaustransformation (1,5 Milliarden Euro)
Flüssigerdgasterminals und Rohölpipeline Rostock-Schwedt (1,07 Milliarden Euro)
Investitionen in die Hightech-Agenda (470 Millionen Euro)
Investitionen in den Wohnungsbau (327 Millionen Euro).
Die konkrete Umsetzung des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ in den Ländern und Gemeinden folgt in einem weiteren Gesetzgebungsvorhaben, das aktuell erarbeitet wird.